Halbeinkünfteverfahren

Halbeinkünfteverfahren
1. Begriff/Funktionsweise: Körperschaftsteuersystem in Deutschland seit 2001 zur Vermeidung einer im Vergleich zu Personengesellschaften höheren Gesamtbelastung durch Körper- und Einkommensteuer. Die Körperschaftsteuer beträgt etwa die Hälfte des Einkommensteuerspitzensatzes (2004: 25 Prozent); die auf die Dividende entfallende Einkommensteuer wird ebenfalls zur Hälfte erhoben. Auf jeden Gewinn wird nur ein einziges Mal Körperschaftsteuer erhoben: Der Bezug von Dividenden durch eine Körperschaft im H. ist stets steuerfrei (§ 8b I KStG); der Gewinne, aus der die Dividende stammt, unterlag (bereits) der Körperschaftsteuer.
- 2. Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen im H.: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind bei der natürlichen Person zur Hälfte steuerbefreit (§ 3 Nr. 40 EStG), bei der juristischen Person vollständig (§ 8b II KStG) (Grundsatz der Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden).
- 3. Für die Kosten im Zusammenhang mit Dividendenbezug und Veräußerungsgewinnen bedeuten die Steuerbefreiungen durch das H. ein entsprechendes Abzugsverbot: (1) Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Dividende oder einem Gewinn aus Anteilsveräußerung sind bei einer einkommensteuerpflichtigen Person nur zur Hälfte abzugsfähig (§ 3c II EStG). (2) Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Dividendeneinkünften einer juristischen Person sind nicht abzugsfähig. Die nicht-abziehbaren Kosten der Beteiligungsverwaltung (und ab 2004 auch der Erzielung von Veräußerungsgewinnen) werden auf 5 Prozent der in dem jeweiligen Jahr bezogenen Dividenden (oder erzielten Veräußerungsgewinne) geschätzt und angesetzt; der Ansatz der wirklichen Kostenwerte ist ausgeschlossen (§ 8b V KStG).
- Anders:  Halbsatzverfahren. Literatursuche zu "Halbeinkünfteverfahren" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Halbeinkünfteverfahren — Hạlb|ein|künf|te|ver|fah|ren, das (Finanzw.): Verfahren, Einkünfte od. Verluste nicht in vollem Umfang, sondern nur zur Hälfte zu berücksichtigen. * * * Halbeinkünfteverfahren,   Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Veräußerungsgewinne …   Universal-Lexikon

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